Die Stadt Mülheim an der Ruhr darf Triebwerksprobeläufe nach der Instandsetzung eines Flugzeuges nicht unter Rückgriff auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz verbieten. Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit drei den Beteiligten nunmehr zugestellten Beschlüssen vom 3. Juli 2023 entschieden und damit den Eilanträgen der Flughafengesellschaft sowie zweier auf dem Flughafengelände (zum Teil seit Jahrzehnten) ansässigen Wartungsbetriebe entsprochen.

Zur Begründung hat das Gericht maßgeblich darauf abgestellt: Die Erprobung von Triebwerken an Luftfahrzeugen nach routinemäßigen Wartungen (sog. „Maintenance Checks“) auf dem Gelände eines Verkehrslandeplatzes zwecks Wiederaufnahme des Flugbetriebes und hiermit einhergehende Geräuschemissionen sind dem laufenden Betrieb des Flugplatzes zuzurechnen. Bei den Geräuschemissionen handelt es sich um sogenannten „Bodenlärm“, der dem Begriff des „Fluglärms“ unterfällt. Diesem „Fluglärm“ kann nicht auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes begegnet werden, weil die Vorschriften dieses Gesetzes für Flugplätze – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – nicht gelten. Dies bedeutet nicht, dass die Anwohner des Flughafens den von Triebwerksprobeläufen ausgehenden Geräuschemissionen schutzlos ausgeliefert sind, denn die zuständigen Luftfahrtbehörden können auf luftverkehrsrechtlicher Grundlage durchaus Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm treffen.

Gegen die Beschlüsse kann jeweils Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 

Aktenzeichen: 3 L 829/23, 3 L 854/23 und 3 L 910/23