Der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf vom 14. Februar 2007 in der aktuellen Fassung des Planänderungsbeschlusses vom 10. August 2018 in Sachen CO-Pipeline ist rechtmäßig. Das hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit soeben in öffentlicher Sitzung verkündeten Urteilen vom heutigen Tag entschieden und die beiden letzten verbliebenen Klagen privater Klägerinnen gegen den Planfeststellungsbeschluss abgewiesen.

Zur Begründung hat das Gericht auf die im Leitverfahren 3 K 1599/07 ergangenen Entscheidungen der Kammer vom 25. Mai 2011, des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2016 - 1 BvL 10/14 -, des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2020 - 20 A 1923/11 - (Pressemitteilung des OVG NRW vom 31. August 2020) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2021 - 4 B 10.21 - verwiesen.

Die Argumentation der beiden Klägerinnen aus Hilden und Ratingen bietet keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung, insbesondere der Punkte „Planrechtfertigung“, „Trassenführung“ und „technische Sicherheit der Anlage“. Nach erneuter Prüfung (auch) unter Berücksichtigung des von der Klägerin des Verfahrens 3 K 2218/07 im Sommer 2022 vorgelegten Gutachtens zur Rohrwandstärke entspricht die Rohrfernleitung von Köln-Worringen/Dormagen nach Krefeld-Uerdingen dem Stand der Technik.

Gegen die Urteile kann beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster jeweils die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Aktenzeichen: 3 K 2188/07 und 3 K 2218/07