Der Anmelder der für den 29. Januar 2022 in Wuppertal geplanten Versammlung zum Thema „Keine Gerechtigkeit? Kein Frieden! Gerechtigkeit für Georgios! Schluss mit Polizeigewalt und Repression!“ darf diese Veranstaltung auch leiten. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und einem Eilantrag des Anmelders gegen eine anderslautende Verfügung der Versammlungsbehörde stattgegeben.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der Ausschluss des Anmelders als Versammlungsleiter der durch das „Forum gegen Polizeigewalt und Repression“ initiierten Veranstaltung erweise sich im konkreten Fall als rechtswidrig. Allerdings könne eine solche Maßnahme grundsätzlich auf § 12 Abs. 1 des neuen nordrhein-westfälischen Versammlungsgesetzes gestützt werden. Entgegen der Ansicht des Anmelders bestünden keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm. Ihr Regelungsgehalt spiegele im Wesentlichen die früher geltende Rechtslage wider. Insoweit sei auch unter Geltung des Versammlungsgesetzes des Bundes der Ausschluss eines Versammlungsleiters möglich gewesen. Die neue Regelung gehe über die bisherigen – ihrerseits verfassungsrechtlich unbedenklichen – Eingriffsmöglichkeiten nicht hinaus.

Jedoch erfülle die streitgegenständliche Untersagung der Versammlungsleitung die an die Rechtmäßigkeit einer derartigen Maßnahme zu stellenden strengen Anforderungen nicht. Es fehle an einer hinreichend tragfähigen Prognose, dass es bei der Leitung der Versammlung durch den Anmelder zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, etwa durch die Begehung von Straftaten, komme. Zwar seien gegen den Betroffenen geführte Ermittlungsverfahren wegen Straftaten bei Versammlungen grundsätzlich geeignet, Bestandteil einer solchen Prognose zu sein. Indes habe sich die Versammlungsbehörde im Fall des Anmelders mit den gegen diesen geführten Strafverfahren nicht genügend auseinandergesetzt und aus ihnen nicht in hinreichend konkreter Form Befürchtungen für die anstehende Versammlung abgeleitet.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Aktenzeichen: 18 L 141/22