Bei der am morgigen 28. August 2021 in Düsseldorf stattfindenden Demonstration mit dem Motto „Versammlungsgesetz NRW stoppen! Grundrechte erhalten“ dürfen die Versammlungsteilnehmer nur Banner und Transparente mitführen, die eine Größe von 6 × 1 m nicht überschreiten und auch einzelne Transparente nicht entsprechend verknüpfen. Einen gegen diese Auflagen der Versammlungsbehörde gerichteten Eilantrag hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit soeben den Beteiligten zugestelltem Beschluss abgelehnt.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Auflagen genügten den strengen Anforderungen, die die Rechtsprechung mit Blick auf die grundrechtlich gewährte Versammlungsfreiheit an derartige Beschränkungen stellt. Sie dienten der Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

Im konkreten Fall habe die Behörde die nachvollziehbare Prognose getroffen, es bestehe die Gefahr der Begehung von Straftaten. Das zeigten einschlägige Erfahrungen bei einer vorangegangenen Versammlung mit dem gleichen Thema. Insoweit seien bei der Demonstration am 26. Juni 2021 (Seiten-)Transparente verknüpft worden, um das Eindringen der Polizei in Gruppen von Demonstranten zu verhindern. Dabei sei aus den entsprechend abgeschirmten Blöcken heraus u.a. mit Regenschirmen, die teils ebenfalls zur Verdeckung genutzt worden seien, auf Polizisten eingeschlagen und Pyrotechnik entzündet worden. Auch seien Polizisten mit Flaschen beworfen worden. Vor diesem Hintergrund – so das Gericht – sei die Prognose der Behörde tragfähig, dass große oder entsprechend verknüpfte Transparente erneut als Sichtschutz genutzt würden, um ohne Gefahr der Entdeckung und Identifikation auch bei der morgigen Demonstration vergleichbare Straftaten zu begehen. Die erlassene Auflage sei daher geeignet, das Risiko der Begehung erneuter Straftaten zu verringern. Sie sei ferner angemessen. Auch bei einer Bannergröße von 6 x 1 m ließen sich die Anliegen der Versammlung (optisch) wirksam kommunizieren.

Ob das Tragen größerer bzw. verknüpfter Transparente vor den Gesichtern der Teilnehmer darüber hinaus einen Verstoß gegen das Vermummungsverbot darstellt, hat das Gericht offengelassen.

Eine weitere Auflage, die den Konsum von Alkohol während der Versammlung zum Gegenstand hatte, hatte die Versammlungsbehörde nach Stellung des Eilantrags aufgehoben. Sie war daher nicht mehr Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Aktenzeichen 18 L 1872/21