Gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf vom 27. Mai 2021, mit der das Verweilen und der Konsum alkoholischer Getränke in bestimmten Bereichen des Stadtgebietes zu bestimmten Zeiten untersagt werden, kann nicht mit Erfolg vorgegangen werden. Das hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit den Eilantrag eines Düsseldorfer Bürgers abgelehnt.

Zur Begründung des Beschlusses hat das Gericht ausgeführt: Sowohl das von der Stadt Düsseldorf verfügte Verweilverbot als auch das Alkoholkonsumverbot in der Altstadt und am Rheinufer (außerhalb der Gastronomie) genügten den Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage (§ 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 des Infektion­s­schutz­gesetzes). Die von der Stadt erlassene Allgemeinverfügung sei eine notwendige Maßnahme zur Verhinderung weiterer Ansteckungen mit dem Covid-19-Virus im Sinne der Vorschriften. Insbesondere sei die Einschätzung, die Einhaltung des Mindestabstandes könne in dem von der Allgemeinverfügung erfassten Bereich während der darin geregelten Zeiten nicht gewährleistet werden, nachvollziehbar. Nach den Erfahrungen des Pfingstwochenendes liege auf der Hand, dass wegen des zu erwartenden Ansturms auf die Altstadt bei dem vorhergesagten milden Wetter weitergehende Maßnahmen ergriffen werden müssten. Verweilverbot und Alkoholkonsumverbot seien erforderlich und angemessen. Seien alle Besucher der Altstadt und der Rheinuferpromenade verpflichtet, sich fortzubewegen, dürfte schon die stetige Bewegung die Einhaltung der Mindestabstände ermöglichen. Das Verbot des Alkoholverzehrs dürfte zudem die Attraktivität des stationären Aufenthalts enorm reduzieren. Denn die Altstadt und das Rheinufer hätten an den Wochenenden abends und nachts gerade deshalb eine besonders hohe Anziehungskraft, weil dort mitgebrachter Alkohol konsumiert werden könne. Sinke die Attraktivität infolge der Verbote, dürfte sich auch die Menge der Besucher verringern. Da beide Verbote überdies zeitlich und räumlich sehr begrenzt seien, würden die Rechte des Antragstellers nur geringfügig eingeschränkt. Die vom Antragsteller geltend gemachten Bedenken gegen die Bestimmtheit der Allgemeinverfügung teilt die Kammer nicht. Deren Inhalt erschließe sich bei lebensnaher Betrachtung zweifelsfrei.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.

Aktenzeichen: 7 L 1159/21