Die Entscheidung der Stadt Solingen, das Recht zur Veranstaltung von Wochenmärkten auf dem Neumarkt in Solingen-Mitte, auf dem Walder Marktplatz in Solingen-Wald und auf dem Marktplatz Aachener Straße/Ecke Düsseldorfer Straße in Solingen-Ohligs an die Solinger Wochenmärkte Unternehmergesellschaft zu vergeben, ist rechtswidrig. Das hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom gestrigen Tage entschieden und einem Eilantrag der Deutschen Marktgilde e. G. insoweit stattgegeben.

Die Stadt Solingen hatte die im Januar 2021 erfolgte Auswahlentscheidung wiederum – wie bereits einige Jahre zuvor – zu Gunsten der Solinger Wochenmärkte UG getroffen, die auch gegenwärtig die drei Wochenmärkte veranstaltet. Hiergegen hatte sich die bundesweit tätige Deutsche Marktgilde e. G. gewandt, die sich ebenfalls beworben hatte. Deren Argumentation ist das Gericht nun zum Teil gefolgt und hat das Auswahlverfahren beanstandet. Die Stadt Solingen habe sich im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht hinreichend mit dem Konfliktpotential auseinandergesetzt, dass sich aus der Doppelrolle der erfolgreichen Mitbewerberin ergebe: Deren Geschäftsführer sei nämlich auch selbst Markthändler, der die in Rede stehenden Märkte beschicke. Hinreichende Überlegungen zur Vereinbarkeit einer derartigen Doppelrolle mit dem Grundsatz der Marktneutralität fehlten.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.


Aktenzeichen 3 L 59/21