Die von der Stadt Wuppertal verfügte nächtliche Ausgangsbeschränkung ist rechtmäßig. Das hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden und einen Eilantrag eines Wuppertalers gegen die entsprechende Allgemeinverfügung der Stadt abgelehnt.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die 7-Tages-Inzidenz in Wuppertal liege seit Wochen oberhalb von 100 und gegenwärtig über 200; am heutigen Tag der Entscheidung liege sie bei 257,1. Die bisherigen Maßnahmen hätten nicht dazu geführt, auch nur annähernd den vom Gesetzgeber zur Aufrechterhaltung der Nachverfolgbarkeit sowie der Versorgungskapazitäten der Krankenhäuser angestrebten Wert von zumindest weniger als 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen zu erreichen. Da die Infektionswege nicht lokalisierbar bzw. auf bestimmte Ereignisse eingrenzbar seien, erscheine es nur konsequent, persönliche Kontakte der Menschen auf das absolut notwendige Maß zu beschränken. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde hierbei gewahrt. Bei den Zeiten der Ausgangsbeschränkung handele es sich um solche, in denen sich der „Normalbürger“ üblicherweise in seiner Wohnung aufhalte. Aufenthalte außerhalb der Wohnung zu Freizeit-/Vergnügungszwecken im weiteren Sinne, z.B. zu Kinobesuchen u.ä., seien aufgrund der Regelungen in der aktuell geltenden Coronaschutzverordnung ohnehin nicht zulässig. Ergänzend zu diesen Regelungen der Coronaschutzverordnung sei der Anreiz zu privaten Zusammenkünften durch die Ausgangsbeschränkung erheblich reduziert, mit der Folge, dass auch das Zusammentreffen von Menschen etwa auf dem Heimweg weniger wahrscheinlich sei. Zudem sehe die Allgemeinverfügung zahlreiche Ausnahmefälle von der generellen Ausgangsbeschränkung vor.

Die Kammer hat – wie bereits zuvor in Bezug auf eine Allgemeinverfügung der Stadt Remscheid (https://www.vg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen /2021/2117/index.php) – klargestellt, dass die Nutzung der zur eigenen Wohnung gehörenden Terrasse bzw. dem eigenen Garten von der Ausgangsbeschränkung nicht erfasst sei.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.


Aktenzeichen: 26 L 897/21