Ein Schäfer klagt auf die Erteilung einer Genehmigung zur Tötung der Wölfin „Gloria“ im Wolfsgebiet Schermbeck. Die Wölfin hat wiederholt Schafe des Schäfers gerissen. Der Schäfer hat sich im Juli 2020 mit der Klage gegen die Ablehnung seines Antrag auf Entnahme der Wölfin durch den Kreis Wesel gewandt und im Dezember 2020 im Wege eines Eilverfahrens die Verpflichtung des Kreises Wesel zur Erteilung der nach dem Bundesnaturschutzgesetz hierzu erforderlichen Ausnahmegenehmigung begehrt. Durch Beschluss vom 6. Januar 2021 hat die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts entschieden, dass der Kreis Wesel im Eilverfahren nicht zur Erteilung einer Genehmigung zur Tötung der Wölfin „Gloria“ verpflichtet werden kann (Pressemitteilung vom 15. Januar 2021). Das Klageverfahren wird am 6. Mai 2021 um 9.30 Uhr im Sitzungssaal III (Raum 240) verhandelt.

Vom Gericht ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Tötung der Wölfin „Gloria“ vorliegen. Der Wolf gehört zu den streng zu schützenden Tierarten. Grundsätzlich ist seine Tötung verboten. Das nationale und europäische Artenschutzrecht lassen seine Tötung nur in Ausnahmen zu.

Für interessierte Bürger, die an der Verhandlung teilnehmen wollen, wird es keine Platzreservierung geben. Sitzplätze werden im Rahmen des verfügbaren Platzangebots nach dem Prioritätsprinzip vergeben. In Anbetracht der geltenden Regelungen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie steht im Sitzungssaal nur eine sehr begrenzte Anzahl von Plätzen zur Verfügung.

Hinweise für Medienvertreter

An einer Berichterstattung und einem Besuch der Verhandlung interessierte Journalisten und Medienvertreter werden gebeten, sich hierzu durch schriftliche Anmeldung an pressestelle@vg-duesseldorf.nrw.de zu akkreditieren. Da wegen der Regelungen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie nur eine sehr begrenzte Anzahl von Plätzen im Verhandlungssaal zur Verfügung steht, ist beabsichtigt, einen Arbeitsraum für Medienvertreter im Saal II (Raum 243) einzurichten, in den nach § 169 Abs. 1 Satz 3 GVG der Ton der Hauptverhandlung übertragen wird.

Im Verhandlungssaal selbst (Saal III, Raum 240) stehen sechs reservierte Sitzplätze zur Verfügung, die auf folgende Mediengruppen mit Sitzplatzkontingenten verteilt werden:

Nachrichtenagenturen: 1 Platz

Fernseh- und Rundfunksender: 2 Plätze

Printmedien: 2 Plätze

Sonstige Medienorgane: 1 Platz

Die Anträge werden grundsätzlich – nach Mediengruppen getrennt – in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Nicht eingenommene Sitzplätze können an andere Medienvertreter vergeben werden. Für Fernseh- und Fotoaufnahmen bleibt eine Poolbildung vorbehalten.

Die voraussichtlich 16 Sitzplätze im Arbeitsraum (Saal II, Raum 243) stehen den Medienvertretern zur Verfügung, die keinen Sitzplatz im Verhandlungssaal III (Raum 240) erhalten. Sollte die Anzahl der Akkreditierungswünsche die Kapazitäten des Arbeitsraums für Medienvertreter im Saal II (Raum 243) übersteigen, bleibt die Anordnung eines Auswahlverfahrens vorbehalten. Dieses würde sich in erster Linie nach dem Prioritätsprinzip richten.

Bei der Anreise ist zu berücksichtigen, dass es durch die Sicherheitsüberprüfung im Eingangsbereich des Gerichtsgebäudes zu Zeitverzögerungen kommen wird.

Aktenzeichen: 28 K 4055/20