Die Stadt Düsseldorf darf die Einrichtung von baulich abgetrennten Radfahrstreifen („protected bike lane“) auf der Straße „Am Trippelsberg“ in Holthausen (Hafengebiet) fortsetzen. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit den Eilantrag eines anliegenden Industrieunternehmens abgelehnt.

Die neuen Radfahrstreifen auf der vorhandenen Fahrbahn werden durch aufgeschraubte Trennelemente gesichert, so dass sie vom motorisierten Verkehr nicht überfahren werden können. Ein an der Straße ansässiges Industrie-unternehmen, das auf LKW-Schwerverkehr angewiesen ist, hat hiergegen einen Eilantrag eingereicht und verlangt, die Einrichtung der „protected bike lane“ vorläufig zu stoppen.

Zur Begründung seines ablehnenden Beschlusses hat das Gericht darauf verwiesen, dass die Abmarkierung der Radfahrstreifen die bisherigen Verkehrsverhältnisse nicht ändere. Schon immer habe Radverkehr auf der Straße „Am Trippelsberg“ stattgefunden. Bislang hätten die Radfahrer bereits dem allgemeinen Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO folgen müssen. Nunmehr werde ihnen durch die Markierung am jeweiligen rechten Fahrbahnrand lediglich genauer vorgegeben, wo sie auf der Straße fahren müssten.

Der Industriebetrieb müsse hinnehmen, dass die Fahrbahn enger werde und Parkplätze und LKW-Aufstellflächen wegfielen. Er besitze keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Stadt die für ihn vorteilhafte Verkehrsregelung beibehalte, die bislang auf der öffentlichen Straße neben seinem Betriebsgelände gegolten habe. 

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden. 

Aktenzeichen: 6 L 2634/20