Personen, die älter als 80 Jahre alt sind, können vom Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, nicht verlangen, unverzüglich gegen das Corona-Virus geimpft zu werden. Ein etwaiger Anspruch ist gegenüber der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde zu verfolgen. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschlüssen vom heutigen Tage in zwei Eilverfahren entschieden und damit die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen eines Ehepaares und eines Mannes abgelehnt.

In einem Fall hatten die 83-jährigen im eigenen Hausstand lebenden Eheleute beantragt, das Ministerium möge das zuständige Gesundheitsamt anweisen, sie unverzüglich zu impfen. In dem weiteren Fall hatte der 85 Jahre alte Antragsteller den Antrag auf Durchführung der Impfung unmittelbar gegen das Gesundheitsministerium gerichtet.


Zur Begründung der Entscheidungen hat die 7. Kammer des Gerichts ausgeführt, entsprechende Rechte stünden den Antragstellern nicht zu. Diese könnten Ansprüche auf unverzügliche Impfung bzw. Terminvergabe gegenüber der örtlich zuständigen unteren Gesundheitsbehörde, also dem Kreis bzw. der kreisfreien Stadt, der bzw. die am jeweiligen Wohnort das örtlich zuständige Impfzentrum betreibe, (auch gerichtlich) verfolgen. Den unteren Gesundheitsbehörden obliege insbesondere die Entscheidung über die Impfberechtigung im Einzelfall. Sie müssten klären, ob Personen über die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission hinaus einen Anspruch auf vorrangige Impfung hätten und ob im Hinblick auf bislang nicht berücksichtigte Vorerkrankungen eine Einzelfallentscheidung über die Regelungen der Coronavirus-Impfverordnung hinaus zu ermöglichen sei. Eines Umwegs über das Gesundheitsministerium als Aufsichtsbehörde bedürfe es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes nicht. Das Recht und die Befugnis der Aufsichtsbehörden, untergeordneten Behörden Weisungen zu erteilen, diene allein der Gewährleistung der im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz und nicht der Durchsetzung subjektiver Rechte.

Gegen die Entscheidungen kann die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.

Az.: 7 L 39/21, 7 L 48/21