Einem Zirkus, der bereits am 6. Oktober 2015 einen Standplatz in Düsseldorf beantragt hat, kann das von der Stadt Düsseldorf beschlossene Wildtierverbot nicht entgegengehalten werden. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage in einem Eilverfahren entschieden.

Die Stadt Düsseldorf ist durch den Gerichtsbeschluss verpflichtet, den Staufenplatz für ein Zirkusgastspiel mit Wildtieren zur Verfügung zu stellen. Ein Ausschuss des Rates hatte zwar am 22. Oktober 2015 beschlossen, städtische Flächen nicht mehr Zirkusbetrieben zu überlassen, die Wildtiere wie etwa Tiger, Löwen oder Alligatoren mit sich führen. Auf bereits vorliegende Anträge sollte dieser Beschluss jedoch keine Anwendung finden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts profitiert der antragstellende Zirkus von dieser Ausnahmeregelung, weil er seinen Antrag für das Gastspiel im Jahr 2017 bereits am 6. Oktober 2015 gestellt hat. Das Gericht ist damit der Ansicht der Stadt Düsseldorf, es habe sich bei dem Schreiben des Zirkus nicht um einen Antrag gehandelt, nicht gefolgt. Ob das Wildtierverbot der Stadt Düsseldorf rechtmäßig ist, hat das Verwaltungsgericht offen gelassen.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen: 18 L 213/17