Die persönliche Unzuverlässigkeit der Schulleitung und vertretungsberechtigten Person des Schulträgers sowie der Betrieb des Kollegs in nicht genehmigten Räumlichkeiten rechtfertigen die mit sofortiger Wirkung erfolgte Aufhebung der Genehmigung des „Privaten Berufskollegs für Wirtschaft Duisburg“. Das hat die 18. Kammer mit Beschluss vom heutigen Tage in einem Eilverfahren festgestellt und einen Antrag des Trägers des Berufskollegs auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Kammer sieht es im Rahmen des Eilverfahrens als offensichtlich an, dass die Voraussetzungen für den Betrieb des privaten Berufskollegs als sogenannte Ersatzschule nicht mehr vorliegen. Zum einen erweise sich die Schulleiterin, die zugleich Vorstandsmitglied des Trägers des Berufskollegs ist, als persönlich unzuverlässig. Sie habe u.a. jenseits der ihr zustehenden Befugnisse Urkunden ausgestellt, z.B. Zertifikate für Bildungsabschlüsse, die das Berufskolleg gar nicht anbieten durfte. Auch werbe das Berufskolleg auf seiner Internetseite nach wie vor mit nicht genehmigten Bildungsgängen. Ferner seien Teilnahmebescheinigungen für Kurse ausgestellt worden, an denen die betreffende Person erwiesenermaßen nicht teilgenommen habe. Daneben habe das Berufskolleg den Unterricht zuletzt wissentlich in nicht genehmigten Räumen abgehalten. Für diese Räume existiere z.B. kein ausreichendes Brandschutzkonzept. Schließlich habe sich bei entsprechenden Überprüfungen gezeigt, dass an dem Berufskolleg z.T. kein ordnungsgemäßer Unterricht durchgeführt worden sei. Vor dem Hintergrund dieser schwerwiegenden Defizite sah es die Kammer als nicht vertretbar an, den Schulbetrieb auch nur während der Dauer des (noch anhängigen) Klageverfahrens fortführen zu lassen.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen: 18 L 4084/16