Mit Urteil vom heutigen Tage hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Klage von drei Anwohnern der Alpener Straße in Rheinberg-Millingen abgewiesen, die auf die Anordnung eines Durchfahrtverbotes für Lastkraftwagen gerichtet war.

Nach Auffassung des Gerichts ist die von der Stadt Rheinberg getroffene Entscheidung, das von den Klägern verlangte LKW-Durchfahrtsverbot abzulehnen, rechtmäßig. Zwar werden bei zwei Klägern die maßgeblichen Lärmgrenzwerte etwas überschritten. Die beklagte Stadt Rheinberg hat auf der Strecke jedoch bereits im Herbst 2013 die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h innerorts und auf 50 km/h außerorts herabgesetzt. Als zuständige Straßenverkehrsbehörde konnte sie deshalb von einem zusätzlichen LKW-Verbot absehen. Die Stadt Rheinberg durfte sich zudem darauf stützen, dass die Alpener Straße als Kreisstraße dem zwischenörtlichen Durchgangsverkehr dient und die Anwohner von Kreisstraßen einen solchen Verkehr hinnehmen müssen. Sie durfte auch berücksichtigen, dass der bei einem LKW-Durchfahrtsverbot mutmaßlich entstehende Ausweichverkehr andernfalls durch schutzwürdige innerstädtische Gebiete wie z.B. an einem Schulzentrum vorbei, durch ohnehin bereits erheblich belastete Straßen und durch dicht besiedelte innerstädtische Wohngebiete führen würde. Ferner durfte die Stadt in ihre Entscheidung die Interessen der betroffenen (Logistik-)Unternehmen und Landwirte einbeziehen, die im Falle einer Sperrung der Alpener Straße für den LKW-Verkehr teils größere Umwege in Kauf zu nehmen hätten. Demgegenüber wäre die mit einem Lkw-Durchfahrtverbot erreichbare Lärmreduzierung von unter 2 Dezibel zu gering, um eine nennenswerte Lärmminderung zu bewirken, da das menschliche Gehör Lärmunterschiede erst bei mehr als 2 Dezibel Dauerschallpegel wahrnehmen würde.

Gegen das Urteil können die Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 6 K 2470/12