13.05.2024
Die Ausweisung des ehemaligen Deutschland-Chefs der Terrorgruppe IS ist ebenso rechtmäßig wie seine Verpflichtung, sich nach Haftentlassung ausschließlich in einer bestimmten Stadt aufzuhalten und sich täglich bei der Polizei zu melden. Auch, dass die Ausländerbehörde ihm weitgehend die Benutzung von (Mobil-)Telefonen und sonstigen elektronischen Kommunikationsmitteln untersagt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Weil seiner Abschiebung in den Irak - mit der Folge eines lebenslangen Verbots der Wiedereinreise - derzeit noch mehrere Hinderungsgründe entgegenstehen, überwiegt im Moment allein hinsichtlich der - im Übrigen rechtmäßigen - Abschiebungsandrohung das Interesse des Antragstellers auf Aussetzung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Das hat die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit heute den Beteiligten zugestelltem Beschluss entschieden und den Eilantrag des Antragstellers gegen eine entsprechende Ordnungsverfügung des Kreises Viersen weitgehend abgelehnt.
Die Kammer hat zur Begründung ausgeführt, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit vorliegen, die die Ausweisung des Antragstellers rechtfertigen. Die von ihm ausgehende gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit wiegt so schwer, dass auch die Belange seiner vier ehelichen Kinder sowie seiner drei Kinder mit seiner Zweitfrau nach islamischem Ritus, die alle deutsche Staatsangehörige sind, der Ausweisung nicht entgegenstehen. Die Anordnung der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts auf eine bestimmte Stadt dient dazu, dem Antragsteller den Rückfall in die islamistisch-salafistische Szene zu erschweren, was durch die tägliche Meldeauflage engmaschig überwacht werden muss. Ebenso ist die Untersagung der Nutzung diverser Kommunikationsmittel zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die innere Sicherheit sowie Leib und Leben Dritter notwendig. So wird es dem Antragsteller erschwert, der vor seiner Inhaftierung über große Reichweite in sozialen Medien verfügte, sein staatsgefährdendes Handeln - etwa zur Begehung von Anschlägen in Deutschland aufzurufen - im Falle eines Wiedereintritts in die islamistische Szene erneut aufzunehmen. Einer Abschiebung des Antragstellers in den Irak steht derzeit noch entgegen, dass die Staatsanwaltschaft sich noch nicht damit einverstanden erklärt hat, die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe von zehneinhalb Jahren nicht weiter zu vollstrecken. Zudem hat der Antragsteller einen (weiteren) Asylantrag gestellt, weil er im Irak die Todesstrafe befürchte. Diesbezüglich soll eine diplomatische Zusicherung des Iraks eingeholt werden, die die Vollstreckung der Todesstrafe ausschließt. Nur wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag und das Verwaltungsgericht einen etwaigen hiergegen gerichteten Eilantrag ablehnt, kommt eine Abschiebung des regulär noch bis 2027 inhaftierten Antragstellers - gegebenenfalls mit der Folge eines lebenslangen Wiedereinreiseverbots - in Betracht. Deshalb war zum jetzigen Zeitpunkt die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen. Sobald sich die Umstände ändern, steht es den Beteiligten frei, einen Antrag auf Abänderung der Eilentscheidung zu stellen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Die Entscheidung wird in Kürze im Volltext unter www.nrwe.de veröffentlicht.
Aktenzeichen: 27 L 2717/23
Für Fragen, Kommentare und Anregungen steht Ihnen zur Verfügung: pressestelle@vg-duesseldorf.nrw.de