Die Klägerin hatte keinen Anspruch darauf, zusätzlich zu einem anderen Mitglied Ihrer Fraktion in der Sitzung des Rates am 15. Dezember 2016 eine Haushalts- bzw. Grundsatzrede zu halten. Das hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit heute in öffentlicher Sitzung verkündetem Urteil entschieden.

In der Ratssitzung hatten ein Ratsmitglied jeder Fraktion Gelegenheit, vor Eintritt in die Beratung des Haushaltes 2017 eine Haushalts- bzw. Grundsatzrede zu halten. Für die Fraktion Tierschutzpartei/FREIE WÄHLER sprach ein Ratsmitglied, das der Partei FREIE WÄHLER angehört. Die Klägerin, die Mitglied der Tierschutzpartei ist, begehrte mit ihrer Klage die Feststellung, dass der beklagte Oberbürgermeister es ihr zu Unrecht versagt habe, für die Fraktion eine weitere Grundsatzrede zu halten. Sie stützte sich darauf, ihre Fraktion sei die einzige im Rat der Stadt Düsseldorf, die aus Mitgliedern zweier Parteien bestehe.

Die Kammer ließ offen, ob der Oberbürgermeister als Leiter der Sitzung berechtigt gewesen sei, die Redeordnung in dieser Weise festzulegen. Maßgeblich für die Entscheidung sei, dass die Klägerin nicht in ihren Rechten als Ratsmitglied verletzt sei. Indem ihr nicht als zweiter Rednerin ihrer Fraktion ein Rederecht eingeräumt worden sei, sei sie nicht gleichheitswidrig behandelt worden. Die Klägerin könne sich insbesondere nicht darauf berufen, ihre Fraktion bestehe aus zwei Parteien. Fraktionen seien nach der Gemeindeordnung NRW Vereinigungen von Ratsmitgliedern, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zusammengeschlossen hätten. Sie dienten gerade der Kanalisierung der Meinungsbildung im Rat. Die Parteizugehörigkeit spiele in rechtlicher Hinsicht keine Rolle.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung möglich, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 1 K 15544/16