Am Sonntag, den 9. Dezember 2018 dürfen das Möbelhaus Bernskötter und die Geschäfte im Rhein-Ruhr Zentrum in Mülheim an der Ruhr nicht geöffnet sein. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit einem Antrag der Gewerkschaft ver.di stattgegeben.

Wie schon in zahlreichen Beschlüssen zur Ladenöffnung in mehreren Städten hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts zur Begründung erneut auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntagsruhe abgestellt. Dieser Schutzauftrag werde durch § 6 Abs. 1 Satz 1 des Ladenöffnungsgesetzes NRW in seiner neuen Fassung nunmehr dahin konkretisiert, dass die sonntägliche Öffnung der Geschäfte im öffentlichen Interesse liegen muss. Die zuständigen Ordnungsbehörden müssten nachvollziehbar begründen, dass im Einzelfall ein besonderer Sachgrund für die sonntägliche Ladenöffnung besteht. Diese Vorgaben habe die Stadt Mülheim an der Ruhr nicht eingehalten. Die Angaben in der entsprechenden Verordnung der Stadt seien insgesamt zu pauschal gehalten und nicht durch konkrete Tatsachen zu den einzelnen Verkaufsstellen begründet worden. Für das Möbelhaus Bernskötter verwies das Gericht außerdem auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW, wonach die allgemeine Konkurrenzsituation zum online-Handel für sich genommen noch kein ausreichender Grund für eine Sonntagsöffnung sei.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Aktenzeichen: 3 L 3400/18