Am kommenden Sonntag, dem 28. Oktober 2018, dürfen die Geschäfte in Solingen-Mitte geöffnet sein. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit den auf ein Verbot der Ladenöffnung in Solingen-Mitte abzielenden Antrag der Gewerkschaft ver.di abgelehnt. 

Wie schon in zahlreichen Beschlüssen zur Ladenöffnung in mehreren Städten hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts zur Begründung erneut auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntagsruhe abgestellt. Dieser Schutzauftrag werde durch § 6 Abs. 1 Satz 1 des Ladenöffnungsgesetzes NRW in seiner neuen Fassung nunmehr dahin konkretisiert, dass die sonntägliche Öffnung der Geschäfte im öffentlichen Interesse liegen muss. Das sei der Fall, wenn die Ladenöffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen und ähnlichen Veranstaltungen erfolge. Diese Vorgaben habe die Stadt Solingen eingehalten. Die Ladenöffnung solle am selben Tag wie das Brückenfest stattfinden. Dieses Fest habe der Rat der Stadt in seiner Beschlussvorlage als „Traditionsveranstaltung, die seit vielen Jahren immer am letzten Sonntag im Oktober stattfindet“ beschrieben. Es handele sich damit um einen gewichtigen Grund, der eine Ladenöffnung trotz des verfassungsrechtlichen Schutzes der Sonntagsruhe rechtfertigen könne. Dem Einwand der Gewerkschaft, das Brückenfest sei kein geeigneter Anlass für eine Ladenöffnung, weil lediglich 5.000 Besucher zum Fest erwartet würden, ist das Gericht nicht gefolgt. Es bestehe eine gesetzliche Vermutung für ein öffentliches Interesse an der Ladenöffnung, weil diese in räumlicher Nähe zum Brückenfest und am selben Tag erfolge.  

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

 

Aktenzeichen: 3 L 3025/18