Das Land Nordrhein-Westfalen muss nicht mit einem Zwangsgeld wegen unzureichender Befolgung der gerichtlichen Entscheidungen zum Luftreinhalteplan Düsseldorf rechnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Anschluss an den im August durchgeführten Erörterungstermin (vgl. hierzu die Pressemitteilung vom 21. August 2018) mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit den entsprechenden Vollstreckungsantrag der Deutschen Umwelthilfe abgelehnt.

Zur Begründung hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts ausgeführt, in dem Entwurf des Luftreinhalteplanes Düsseldorf 2018 sei das Land seiner ihm durch das Urteil vom 13. September 2016 (Az.: 3 K 7695/15) auferlegten Verpflichtung zur ernstlichen Prüfung und Abwägung von Dieselfahrverboten nachgekommen. Diese sei zwar durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 (Az.: 7 C 26.16) konkretisiert, nicht aber in eine Pflicht zur Einführung von Fahrverboten geändert worden. Daher könne die Deutsche Umwelthilfe ein Dieselfahrverbot in Düsseldorf nicht im Vollstreckungsverfahren erzwingen. Ob die durch die Bezirksregierung Düsseldorf vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der aktuellen Fakten allen rechtlichen Anforderungen genüge, müsse vielmehr in einem etwaigen neuen Klageverfahren geklärt werden.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen: 3 M 123/18