Am nächsten Sonntag, dem 1. Juli 2018, müssen die Geschäfte in Düsseldorf in den Stadtteilen Bilk, Unterbilk und Friedrichstadt geschlossen bleiben. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit dem auf ein entsprechendes Verbot der Ladenöffnung abzielenden Antrag der Gewerkschaft verdi stattgegeben.

Wie schon in zahlreichen Beschlüssen zur Ladenöffnung hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts zur Begründung erneut auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntagsruhe abgestellt. Dieser Schutzauftrag werde durch § 6 des Ladenöffnungsgesetzes NRW in der seit Ende März 2018 geltenden Neufassung dahin konkretisiert, dass ein besonderer Sachgrund für eine Sonntagsöffnung gegeben sein müsse; dieser sei nach der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW im jeweiligen Einzelfall konkret zu prüfen und zu begründen. Diesen Vorgaben sei der Rat der Stadt Düsseldorf nicht gerecht geworden. Das Gericht hat zunächst Bedenken gegen die Bestimmtheit des räumlichen Geltungsbereichs der angegriffenen Verordnung geäußert. In der Sache hat es ein öffentliches Interesse an der Sonntagsöffnung verneint und bemängelt, dass der räumliche Zusammenhang der Anlassveranstaltung (Stadtteilkulturfest mit Musik- und Tanzveranstaltungen und Lesungen) mit der Ladenöffnung nicht verlässlich dargelegt sei. Die in der Beschlussvorlage des Rates aufgeführten Veranstaltungen beschrieben ausschließlich Programmpunkte innerhalb sowie vor und hinter den Düsseldorf Arcaden, im unmittelbar angrenzenden Floragarten und entlang der diese Orte verbindenden Bachstraße; damit werde nur ein sehr kleiner Bereich im Süden und Südosten des vorgesehenen Geltungsbereichs der Verordnung erfasst. Insbesondere das Stadtteilzentrum Lorettostraße / Bilker Allee im Westen sei nicht ansatzweise einbezogen. Ebenso wenig sei ein räumlicher Zusammenhang zu den Bereichen westlich der Palmenstraße und nördlich der Bilker Allee zu erkennen.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen: 3 L 1924/18