Die Allgemeinverfügung des Kreises Viersen vom 22. März 2018, mit der das Reiten in einzelnen Waldgebieten des Kreises auf gekennzeichnete Reitwege beschränkt wurde, ist rechtswidrig. Dies hat die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage im Eilverfahren entschieden und damit dem Antrag einer Bürgerin aus Niederkrüchten stattgegeben.

Nach Auffassung des Gerichts konnte die - im Amtsblatt vom 29. März 2018 bekannt gemachte - Allgemeinverfügung nicht auf § 58 Abs. 4 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Landesnaturschutzgesetzes gestützt werden. Diese Vorschrift ist Bestandteil der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Neuregelung, mit der die Befugnis zum Reiten im Wald auf alle privaten Straßen und Fahrwege ausgeweitet wurde. Eine Beschränkung auf gekennzeichnete Reitwege ist seither nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Diese liegen - so das Gericht - hier nicht vor. Zwar dürfe das Recht, im Wald zum Zwecke der Erholung auf privaten Straßen und Wegen zu reiten, insbesondere dann eingeschränkt werden, wenn es auf diesen Wegen zwischen Reitern und anderen Erholungssuchenden zu Konflikten kommen könne, die zu Gefahren für Personen oder Sachen führen könnten. Der Kreis Viersen habe aber für seine kreisangehörigen Waldgebiete solche Konfliktfälle nicht belegen können. Er gehe von einer allenfalls abstrakten Gefahrenlage aus, die den Erlass einer Reitwegeregelung jedoch nicht rechtfertige.

Den ebenfalls gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eines Reiterverbandes hat die Kammer mangels Antragsbefugnis abgelehnt.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen: 15 L 1007/18