Am nächsten Sonntag, dem 27. Mai 2018, müssen die Geschäfte im Stadtbezirk Alt- Remscheid (im Bereich der Alleestraße ab Einmündung Hochstraße / Daniel-Schürmann-Straße bis einschließlich Markt) geschlossen bleiben. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit dem auf ein entsprechendes Verbot der Ladenöffnung abzielenden Antrag der Gewerkschaft verdi stattgegeben.

Wie schon in zahlreichen Beschlüssen zur Ladenöffnung in vielen Städten hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts zur Begründung erneut auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntagsruhe abgestellt. Dieser Schutzauftrag werde durch § 6 des Ladenöffnungsgesetzes NRW in der seit Ende März 2018 geltenden Neufassung dahin konkretisiert, dass ein besonderer Sachgrund für eine Sonntagsöffnung gegeben sein müsse; dieser sei nach der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW im jeweiligen Einzelfall konkret zu prüfen und zu begründen. Diesen Vorgaben sei der Rat der Stadt Remscheid nicht gerecht geworden. Das Gericht hat zunächst Bedenken gegen die Bestimmtheit des räumlichen Geltungsbereichs der angegriffenen Verordnung geäußert. In der Sache hat es bemängelt, dass sich der Rat keine ausreichende Tatsachengrundlage hinsichtlich der Anlassveranstaltung „Remscheider Motorshow“ verschafft und dokumentiert hat. Das vom Gesetzgeber geforderte öffentliche Interesse an einer Sonntagsöffnung ergebe sich auch nicht aus den Überlegungen des Rates der Stadt Remscheid zu den neu in das Gesetz aufgenommenen Öffnungsgründen (Erhalt, Stärkung oder Entwicklung eines vielfältigen Einzelhandelsangebots oder zentraler Versorgungsbereiche oder der Belebung von Innenstadtbereichen). Denn die Angaben hierzu seien vor dem Hintergrund der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung zu allgemein gehalten.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen: 3 L 1462/18