Mit Beschluss vom heutigen Tage hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Auswahlentscheidung der Stadt Krefeld zu Lasten des vorgenannten Schaustellerbetriebes beanstandet und sie verpflichtet, erneut über dessen Teilnahme zu befinden.

Zur Begründung hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts ausgeführt, dass in dem Ablehnungsbescheid zwar an sich zulässige Auswahlkriterien wie beispielsweise „bekannt und bewährt“ und „neu und attraktiv“ genannt seien. Es werde jedoch nicht konkret ausgeführt, ob und inwieweit „Kaiser’s Zirkuswelt“, die durch die Stadt als „veterinärmedizinisch und tierschützerisch“ unbedenklich eingestuft wurde, diese Kriterien erfülle. Die von der Stadt erst im Gerichtsverfahren genannten Ablehnungsgründe wie „Nachfrageorientierung“, „Vermeidung mittelbarer negativer Auswirkungen auf den Kirmesbetrieb“ und „Sicherheit der Besucher“ könnten den Ausschluss ebenfalls nicht begründen. Denn ein Austausch der Kriterien während des Auswahlverfahrens sei unzulässig. Abgesehen davon liefere die Stadt für ihre Behauptung, dass das Ponykarussell alle drei Kriterien nicht erfülle, wiederum keine konkrete Begründung. Aus einem Polizeibericht anlässlich zweier Versammlungen (von Tierschützern gegen den Reitbahnbetrieb und von Schaustellern) auf der Sprödentalkirmes 2017 ergebe sich vielmehr, dass das Ponykarussell auch während des Einsatzes stets gut besucht gewesen sei. Das Gericht bezweifelt auch die Sachgerechtigkeit des Kriteriums „Vermeidung mittelbarer negativer Auswirkungen auf den Kirmesbetrieb“, weil es nicht an marktspezifischen Gesichtspunkten orientiert sei. Zudem gebe es keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Besuchern durch „Kaiser’s Zirkuswelt“.

Deshalb müsse die Stadt noch vor Beginn der Sprödentalkirmes am 27. April 2018 erneut über den Zulassungsantrag entscheiden, damit der Schaustellerbetrieb gegebenenfalls nochmals rechtzeitig vorher das Gericht anrufen könne.    

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen: 3 L 1047/18