Am übernächsten Sonntag, dem 18. März 2018, dürfen die Geschäfte in Düsseldorf – Stadtmitte, Altstadt und Carlstadt – anlässlich der Messe „ProWein“ geöffnet sein. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit den auf ein Verbot der Ladenöffnung abzielenden Antrag der Gewerkschaft verdi abgelehnt.

Wie schon in zahlreichen Beschlüssen zur Ladenöffnung in mehreren Städten hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts zur Begründung erneut auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntagsruhe abgestellt. Dieser Schutzauftrag werde durch § 6 des Ladenöffnungsgesetzes NRW dahin konkretisiert, dass ein besonderer Anlass für eine Sonntagsöffnung gegeben sein müsse; weiterhin sei erforderlich, dass die Ladenöffnung gegenüber dieser anlassgebenden Veranstaltung eine lediglich untergeordnete Bedeutung habe. Diesen Vorgaben, die ihm ausweislich der Beschlussvorlage bewusst gewesen seien, sei der Rat der Landeshauptstadt gerecht geworden. Er habe die Freigabe des Sonntagsnachmittags gegen den auf die gesamte Stadt abzielenden Antrag des Handelsverbandes auf die genannten drei Stadtteile begrenzt. Der Umstand, dass es in der Düsseldorfer Innenstadt im ersten Halbjahr des laufenden Jahres nur einen einzigen verkaufsoffenen Sonntagnachmittag geben solle, spreche ebenfalls für eine Beachtung des verfassungsrechtlichen gebotenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses. Die vom Rat in der Beschlussvorlage vorgenommene Beschreibung der Messe „ProWein“ und der begleitenden Veranstaltung „ProWein goes City“ zeige deutlich, dass von einer Alibi-Veranstaltung keine Rede sein könne. Auch die vorgenommene Prognose, dass diese Weltleitmesse (einschließlich Zusatzveranstaltungen) so attraktiv sein werde, dass diese und nicht die Ladenöffnung den hauptsächlichen Grund für den Aufenthalt von Besuchern bieten werde, sei schlüssig und vertretbar. Zur Ausstrahlungswirkung derartiger Messen vom Messegelände in die Innenstadt trete hier der zusätzliche Brückenschlag durch „ProWein goes City“. Den ca. 70.000 erwarteten Ausstellern und Besuchern der Fachmesse und der Begleitveranstaltungen habe der Rat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gut 50.000 Handelskunden gegenübergestellt. Entgegen der Argumentation der Gewerkschaft verdi sei die Ausgangslage eine andere als 2017 bei den Messen Beauty und Top Hair (vgl. hierzu Pressemitteilung vom 21. März 2017).

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

 Aktenzeichen: 3 L 588/18