Am kommenden Sonntag, dem 4. März 2018, dürfen die Geschäfte in Solingen-Ohligs geöffnet sein. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit den auf ein Verbot der Ladenöffnung im Stadtteil Ohligs abzielenden Antrag der Gewerkschaft verdi abgelehnt.

Wie schon in zahlreichen Beschlüssen zur Ladenöffnung in mehreren Städten hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts zur Begründung erneut auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntagsruhe abgestellt. Dieser Schutzauftrag werde durch § 6 des Ladenöffnungsgesetzes NRW dahin konkretisiert, dass ein besonderer Anlass für eine Sonntagsöffnung gegeben sein müsse; weiterhin sei erforderlich, dass die Ladenöffnung gegenüber dieser anlassgebenden Veranstaltung eine lediglich untergeordnete Bedeutung habe. Diesen Vorgaben sei die Stadt Solingen gerecht geworden. Der Rat der Stadt habe in seiner Beschlussvorlage die seit vielen Jahren stattfindende Veranstaltung „Frühlingserwachen“ beschrieben und die Ladenöffnung auf Geschäfte in unmittelbarer Nähe zum Markt- und Festgeschehen orientiert. Außerdem seien bestimmte Handelssparten und Warengruppen in die Erlaubnis einbezogen und großflächige Lebensmitteldiscounter, Vollsortimentmärkte, Baumärkte, Möbelanbieter sowie Apotheken von der Ladenöffnung ausgenommen worden. Schließlich sei die Prognose, dass die Veranstaltung „Frühlingserwachen“ so attraktiv sein würde, dass diese und nicht die Ladenöffnung den hauptsächlichen Grund für den Aufenthalt von Besuchern bieten würde, nicht zu beanstanden. Die Stadt habe sich auf die Erfahrungen zurückliegender Veranstaltungen und die Ergebnisse von Befragungen zum Besucherverhalten bei vergleichbaren Veranstaltungen in Solingen-Ohligs berufen. Danach hätten 60 % der Befragten angegeben, dass sie auch ohne verkaufsoffenen Sonntag die Veranstaltung besucht hätten.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Aktenzeichen: 3 L 537/18