Die einer Tochtergesellschaft der NEW AG im Dezember 2016 erteilte Genehmigung des Kreises Viersen zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen in der Boisheimer Nette (Viersen) ist rechtswidrig. Das hat die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch Beschlüsse vom gestrigen Tag, die den Beteiligten heute zugestellt worden sind, in 17 Eilverfahren entschieden.

 

Die Anträge in den Eilverfahren hatten 17 Nachbarn der Windkraftanlagen und die Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen (LNU) eingereicht. Diesen hat die Kammer nun stattgegeben. Damit dürfen die Windkraftanlagen vorerst nicht (weiter) gebaut werden. Das Gericht hat entschieden, dass die Genehmigung rechtswidrig ist, weil die erforderliche Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Mängel aufweist. Zum Gegenstand der Prüfung, ob von den Windkraftanlagen Umweltauswirkungen ausgehen, welche die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, hätten neben den vier Windkraftanlagen in der Boisheimer Nette zugleich die fünf im Jahr 2001 errichteten Windkraftanlagen in Bereich "Amerner Weg/Hochfeld" gemacht werden müssen, da die zusammen neun Windkraftanlagen eine einheitliche Windfarm bilden. Dies habe der Kreis Viersen jedoch versäumt. Einen weiteren Antrag hat die Kammer als unzulässig abgelehnt, da der Antragsteller nach Einschätzung der Kammer so weit von den Windkraftanlagen entfernt wohnt, dass er durch diese in keiner Weise beeinträchtigt wird.

 

Gegen die Beschlüsse ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen: 28 L 3166/17, 28 L 3167/17, 28 L 3168/17, 28 L 3169/17, 28 L 3170/17, 28 L 3171/17, 28 L 3253/17, 28 L 3254/17, 28 L 3255/17, 28 L 3256/17, 28 L 3257/17, 28 L 3258/17, 28 L 3260/17, 28 L 4238/17, 28 L 4250/17, 28 L 4490/17, 28 L 4491/17 und 28 L 4492/17