Am kommenden Sonntag, dem 10. Dezember 2017, dürfen die Geschäfte in der Düsseldorfer Innenstadt (Stadtteile Stadtmitte, Altstadt und Carlstadt) nicht geöffnet sein. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf auf Antrag der Gewerkschaft verdi durch eine einstweilige Anordnung vom heutigen Tage vorläufig festgestellt und die entsprechende Rechtsverordnung der Stadt Düsseldorf vom 15. Februar 2017 beanstandet.

Zur Begründung seines Beschlusses hat das Gericht wie bereits in früheren Entscheidungen auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntagsruhe abgestellt. Ein Weihnachtsmarkt in der Adventszeit könne zwar grundsätzlich ein besonderer Anlass für eine Sonntagsöffnung sein. Die vom Rat der Stadt Düsseldorf bei Erlass der Rechtsverordnung vorgenommene Prognose zu der besonderen Attraktivität des innerstädtischen Weihnachtsmarktes sei aber weder schlüssig noch vertretbar. Sie beschränke sich vielmehr auf die pauschale Beschreibung der „Strahlkraft“ des nunmehr zum „42. Mal“ veranstalteten „überregionalen Besuchermagneten“, der 6 Millionen Gäste erwarten lasse. An einer konkreten Ermittlung des Besucherstromes zu dem Weihnachtsmarkt bzw. den Weihnachtsmärkten im Düsseldorfer Zentrum am 2. Adventssonntag oder zumindest an den Adventssonntagen fehle es. Die durch die Stadt Düsseldorf nachgelieferten Zahlen seien untauglich. Ein (teilweises) Absehen von einer einstweiligen Anordnung sei trotz der von den zahlreichen Einzelhändlern in der Stadtmitte, der Altstadt und der Carlstadt getroffenen Dispositionen nicht gerechtfertigt; denn angesichts der weitverzweigten Struktur des innerstädtischen Einkaufsbereiches sei nicht davon auszugehen, dass dieser in rechtmäßiger Weise beschränkt werden könne.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen: 3 L 5659/17