Am kommenden Sonntag, dem 3. Dezember 2017, dürfen die Geschäfte in Wuppertal- Elberfeld nicht geöffnet sein. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf auf Antrag der Gewerkschaft verdi durch eine einstweilige Anordnung vom gestrigen Tage – den Beteiligten heute zugestellt - vorläufig festgestellt und die entsprechende Rechtsverordnung der Stadt Wuppertal vom 13. November 2017 beanstandet.

Zur Begründung ihres Beschlusses hat das Gericht wie bereits in früheren Entscheidungen auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntagsruhe abgestellt. Ein Weihnachtsmarkt in der Adventszeit könne zwar grundsätzlich ein besonderer Anlass für eine Sonntagsöffnung sein. Eine nachvollziehbare Prognose darüber, ob der für den 3. Dezember 2017 geplante Weihnachtsmarkt (sog. Lichtermarkt) in Verbindung mit der Veranstaltung „Wuppertaler-Winter-Weihnachtswelt“ so attraktiv sein würde, dass er und nicht die Öffnung der Geschäfte der hauptsächliche Grund für den Aufenthalt von Besuchern seien, habe die Stadt Wuppertal aber nicht angestellt. Es fehle an einer plausiblen Einschätzung der erwarteten Besucherzahl für den Weihnachtsmarkt im Vergleich zu der Zahl von Kaufinteressenten. Soweit die Stadt davon ausgehe, dass die „Wuppertaler-Winter-Weihnachtswelt“ einen zusätzlichen Besucherstrom von 20.000 Besuchern auslösen werde, seien keine Umstände ermittelt worden, die Grundlage dieser Prognose hätte sein können.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen: 3 L 5544/17