Der Kreis Mettmann hat die Stadt Monheim am Rhein teilweise zu Unrecht zur Kreisumlage für das Jahr 2016 herangezogen. Das hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch Urteil vom heutigen Tage entschieden.

Mit ihrer Klage gegen den Kreis hat die Stadt Monheim geltend gemacht, u.a. die Förderschulen in Trägerschaft des Kreises dürften nicht über die allgemeine Kreisumlage finanziert werden. Insoweit sei nach den Regeln der Kreisordnung vielmehr zwingend eine Teilkreisumlage zu erheben, weil die betroffenen Schulen nicht allen kreisangehörigen Städten in gleichem Maß zugute kämen. Die Stadt hat den Bescheid des Kreises über die Heranziehung zur Kreisumlage für das Jahr 2016 im Umfang von rund 1,7 Mio. Euro von insgesamt rund 120 Mio. Euro angefochten.

Das Verwaltungsgericht ist der Argumentation der Stadt gefolgt. Der Vorsitzende führte zur Begründung des Urteils aus: Die Schülerzahlen der betroffenen Schulen zeigten deutlich, dass die Schüler die jeweils wohnortnächste Schule besuchten und die einzelnen Schulen deshalb jeweils bestimmten Städten besonders zugute kämen. Es komme nicht – wie der Kreis Mettmann meine – auf das kreisweite Förderschulangebot insgesamt, sondern auf die einzelne Schule an. Die Schulen seien selbständige Einrichtungen, da diese rechtlich und organisatorisch eigenständig seien. Daran ändere es nichts, dass die Schulen die gleichen Förderschwerpunkte anböten und ein einheitliches pädagogisches Konzept erarbeitet worden sei.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung möglich, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 1 K 8677/16