Ein Heilpraktiker aus dem Landkreis Viersen am Niederrhein, der sich gegen ein sofortiges Berufsverbot wehrt, darf bis zur Entscheidung über seine Klage vorläufig weiter praktizieren. Das hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 12. Oktober 2017, der den Beteiligten jetzt bekannt gegeben worden ist, entschieden.

Gegen den Heilpraktiker ermittelt die Staatsanwaltschaft Krefeld. Ihm wird vorgeworfen, bei der Behandlung von Krebspatienten unter anderem mit dem Mittel 3-Bromopyrovat gegen Sorgfaltspflichten verstoßen und dadurch möglicherweise Gesundheitsschäden und den Tod von Patienten verursacht zu haben. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht jedoch für ein sofortiges Berufsverbot durch den Landkreis Viersen keine Rechtsgrundlage. Denn ohne Entzug der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde durch die zuständige Behörde kann ihm die Tätigkeit auch nicht vorläufig untersagt werden. Zudem genügen die Ermittlungen der Behörden nach Ansicht des Gerichts derzeit noch nicht, um die Vorwürfe gegen den Heilpraktiker zu erhärten.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen: 7 L 2292/17