Am Sonntag, dem 11. Juni 2017, dürfen die Geschäfte in Düsseldorf – Bilk und Unterbilk – nicht geöffnet sein. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf auf Antrag der Gewerkschaft verdi durch eine einstweilige Anordnung vom gestrigen Tage, die den Beteiligten heute zugestellt worden ist, vorläufig festgestellt und die entsprechende Verordnung der Landeshauptstadt vom 15. Februar 2017 beanstandet.

Wie schon in zahlreichen Beschlüssen zur Ladenöffnung in Düsseldorf und in anderen Städten hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts zur Begründung erneut auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntagsruhe abgestellt. Dieser Schutzauftrag werde durch § 6 des Ladenöffnungsgesetzes NRW dahin konkretisiert, dass ein besonderer Anlass für eine Sonntagsöffnung gegeben sein müsse; weiterhin sei erforderlich, dass die Ladenöffnung gegenüber dieser anlassgebenden Veranstaltung eine lediglich untergeordnete Bedeutung habe. Diesen Vorgaben sei die Stadt Düsseldorf nicht gerecht geworden. Sie habe keine belastbare und nachvollziehbare Prognose darüber angestellt, dass das Kult-Tour- und Stadtteilfest so attraktiv sein würde, dass dieses und nicht die am 11. Juni 2017 in den Stadtteilen Bilk und Unterbilk vorgesehenen Ladenöffnungen den hauptsächlichen Grund für den Aufenthalt von Besuchern bieten würden. Anders als bei den meisten anderen Terminen hätten der Entscheidung des Rates weder auf der Veranstaltungsseite noch auf der Ladenöffnungsseite konkrete Besucherzahlen zu Grunde gelegen. Die nunmehr nachgelieferten Vergleichszahlen eines verkaufsoffenen Sonntags in den Düsseldorf Arcaden „ohne Sonderprogramm“ einerseits und mit Stadtteilfest andererseits zeigten vielmehr, dass die Zahl der Einkaufsinteressenten überwiege und die Anziehungskraft des Kulturstadtteilfestes demgegenüber begrenzt sei.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen: 3 L 2409/17