Die Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf, einem Hobby-Piloten die Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz abzusprechen, weil er wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig zu einer Geldstraße von 168.000 Euro (350 Tagessätze) verurteilt worden ist, ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 18. Mai 2017, das den Beteiligten heute zugestellt worden ist, entschieden und damit die Klage des Hobby-Fliegers abgewiesen.

Der Kläger ist bzw. war unternehmerisch mit mehreren Firmen im Bereich von Abrechnungen im Gesundheitswesen tätig. Er hatte von 2006 bis 2009 ihm nahestehende Personen zum Schein angestellt und ihnen Löhne bis zu 170.000 Euro im Jahr gezahlt, obwohl diese nie für seine Firma tätig waren. Dadurch hat er Steuern in Höhe von mehr als 150.000 Euro hinterzogen. Nach rechtskräftiger Verurteilung durch das Amtsgericht Darmstadt hat er die Strafe bezahlt und den Steuerschaden ausgeglichen. Von seiner deutschen Privatflugzeugführererlaubnis (PPL-A Lizenz) kann er gleichwohl keinen Gebrauch machen, weil er unzuverlässig im luftsicherheitsrechtlichen Sinne ist. Diese Einschätzung der Bezirksregierung Düsseldorf hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigt und zur Begründung ausgeführt: Die Sicherheit des Luftverkehrs sei ein sehr hohes Rechtsgut und empfindlich für Sabotage, Entführungen, Terroranschläge usw. Luftsicherheitsrechtlich zuverlässig sei daher nur, wer so viel Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringe, dass er die Rechtsordnung jederzeit einhalte. Auch wenn ihm Vorteile geboten oder Nachteile angedroht würden, müsse er die Sicherheit des Luftverkehrs wahren. Bestünden auch nur geringe Zweifel daran, dass etwa ein Privatpilot diesen Anforderungen genüge, sei er unzuverlässig. Bei verurteilten Straftätern lägen, abgesehen von Bagatellstrafen, in der Regel solche Zweifel vor. Das gelte auch für verurteilte Steuerhinterzieher, obwohl die Straftat mit dem Luftverkehr selbst in keinem engeren Zusammenhang stehe.

Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Aktenzeichen: 6 K 7615/16                                             

Auszug aus dem Luftsicherheitsgesetz

§ 7 Zuverlässigkeitsüberprüfungen

(1a) (…) 2In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,

1. wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind (…)