Am kommenden Sonntag, dem 7. Mai 2017, dürfen die Geschäfte in Düsseldorf – Stadtmitte, Altstadt und Carlstadt – geöffnet sein. Dagegen müssen die Geschäfte im Stadtteil Benrath geschlossen bleiben. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit zwei Beschlüssen vom gestrigen Tage entschieden, die den Beteiligten heute zugestellt worden sind. Damit hat das Gericht den auf ein Verbot der Ladenöffnung in der Innenstadt abzielenden Antrag der Gewerkschaft verdi abgelehnt, während es dem weiteren Antrag der Gewerkschaft hinsichtlich des Stadtteils Benrath stattgegeben hat.

Wie schon in zahlreichen Beschlüssen zur Ladenöffnung in mehreren Städten hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts zur Begründung erneut auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntagsruhe abgestellt. Dieser Schutzauftrag werde durch § 6 des Ladenöffnungsgesetzes NRW dahin konkretisiert, dass ein besonderer Anlass für eine Sonntagsöffnung gegeben sein müsse; weiterhin sei erforderlich, dass die Ladenöffnung gegenüber dieser anlassgebenden Veranstaltung eine lediglich untergeordnete Bedeutung habe. Diesen Vorgaben sei die Stadt Düsseldorf zwar hinsichtlich der Ladenöffnung anlässlich der Messe Interpack im Stadtzentrum, nicht aber aus Anlass des in Benrath stattfindenden Maimarktes gerecht geworden.

Die Stadt habe eine belastbare und nachvollziehbare Prognose darüber angestellt, dass die Messe Interpack so attraktiv sein würde, dass diese und nicht die am kommenden Sonntag in den Stadtteilen Stadtmitte, Altstadt und Carlstadt vorgesehene Ladenöffnung den hauptsächlichen Grund für den Aufenthalt von Besuchern bieten würde. Eine internationale Fachmesse könne grundsätzlich die erforderliche besondere Attraktivität aufweisen, die angesichts der Hotelbelegung in Messezeiten und der schnellen (öffentlichen) Verkehrsverbindungen gerade auch von den Messehallen in die Düsseldorfer Innenstadt ausstrahlen könne. Bei ihrer Prognose habe die Stadt von einer Zahl von etwa 150.000 Messegästen auch am Sonntag ausgehen dürfen. Es spreche Überwiegendes dafür, dass die Messe Interpack auch am Sonntag eine so hohe Zahl von Besuchern anziehe, die zugleich das Geschehen in der City prägen würden, zumal viele von ihnen (nebst Begleitung) dort untergebracht seien.

Für die Attraktivität des Maimarktes in Benrath fehle es hingegen an einer solchen schlüssigen Prognose. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass der Sonntag der eigentlich Publikumsmagnet der zweitägigen Veranstaltung sei. Eine tragfähige Grundlage für die Annahme, gerade am Sonntag würden mehr als 10.000 Marktbesucher erwartet, sei nicht erkennbar.

Gegen die Beschlüsse kann jeweils Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Aktenzeichen:
3 L 1823/17 (Stadtzentrum)
3 L 1840/17 (Benrath)