Die Entscheidung der Landeszentrale für politische Bildung NRW, die Partei „Die Linke“ (Landesverband NRW) zu Podiumsdiskussionen in Berufskollegs nicht zuzulassen, ist rechtmäßig. Das hat die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit den Antrag der Partei, mit dem diese die Teilnahme im Eilverfahren erstreiten wollte, abgelehnt.

Die Landeszentrale führt vor der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen am 14. Mai 2017 unter dem Titel „It’s your choice“ eine Schultour bei verschiedenen Berufskollegs durch. Nach dem Konzept der Veranstaltungsreihe sollen junge Wähler über die Funktionsweise der parlamentarischen Demokratie sowie über Themen der Wahl informiert und so in ihrem Entscheidungsprozess unterstützt werden. An den Terminen, die zwischen dem 24. April und 2. Mai stattfinden, sollen die derzeit im Landtag als Fraktionen vertretenen Parteien (SPD, CDU, Grüne, FDP, Piraten) mit jeweils einem Vertreter teilnehmen. Die Partei „Die Linke“, die bei der Landtagswahl am 13. Mai 2012 2,5 % der Zweitstimmen erreicht hatte und im Landtag von Nordrhein-Westfalen erst seit dem Übertritt eines Abgeordneten der Piratenpartei mit einem Sitz vertreten ist, möchte ebenfalls an diesen Veranstaltungen teilnehmen. Die ablehnende Entscheidung der Landeszentrale hat das Gericht nun bestätigt. Der Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien sei nicht verletzt. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe die Landeszentrale bei der Beschränkung des Teilnehmerkreises auf die Bedeutung der Parteien abgestellt. Der Partei „Die Linke“ komme schon aufgrund des Wahlergebnisses nicht dieselbe Bedeutung zu wie den Parteien, die den Einzug in den Landtag erreicht hätten. Diese seien mit direkt gewählten oder über die Landeslisten berücksichtigten Abgeordneten im Landtag vertreten und stellten dort Fraktionen. Demgegenüber verfüge „Die Linke“ lediglich infolge des Übertritts eines Landtagsmitglieds über einen fraktionslosen Abgeordneten, ohne dass dieser durch einen entsprechenden Wählerwillen legitimiert sei. Soweit die Partei darauf verweise, seit ca. zwei Jahren etwa 5 % der Wählerstimmen in Umfrageergebnissen zu erreichen, könne sie daraus zu ihren Gunsten nichts herleiten. Ob auf Wahlprognosen überhaupt zurückgegriffen werden könne, sei schon wegen deren eingeschränkter Aussagekraft und mangelnder Verlässlichkeit sehr zweifelhaft. Jedenfalls sei auch nach den Umfragen offen, ob „Die Linke“ bei der bevorstehenden Landtagswahl knapp unterhalb der Schwelle von 5 % bleiben oder mit einem Zweitstimmenergebnis von knapp oberhalb von 5 % in den Landtag einziehen werde. Wenn die Partei auf ihre Bedeutung in anderen Bundesländern und im Bundestag abstelle, spiegele sich diese gerade nicht in ihren vorangegangenen bzw. zu erwartenden Wahlergebnissen in Nordrhein-Westfalen wider, auf die es hier ankomme.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht NRW in Münster möglich.

Aktenzeichen 20 L 1740/17