Kein Flüchtlingsstatus für syrische Asylbewerber

Die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat mit Urteilen vom heutigen Tage die Klagen mehrerer syrischer Staatsangehöriger auf Verbesserung des Schutzstatus abgewiesen. Sie hat entschieden, dass den Klägern ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zustehe. Die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, den syrischen Asylbewerbern den subsidiären Schutz zu gewähren, seien rechtmäßig.

In ihren Urteilsbegründungen führte die Kammer aus: Bei einer Rückkehr nach Syrien drohe Klägern, die aus ihrem Heimatland alleine wegen der dortigen Kriegswirren geflohen seien, auch unter Einbeziehung aktueller Erkenntnisse keine politische Verfolgung; insoweit sei an der langjährigen Rechtsprechung der Kammer festzuhalten. Belastbare Erkenntnisse dafür, der syrische Staat werte die illegale Ausreise, die Stellung eines Asylantrages im Ausland, einen auch langjährigen Aufenthalt dort sowie die bloße Herkunft aus einer derzeit nicht vom syrischen Regime beherrschten Region Syriens und die kurdische Volkszugehörigkeit als solche generell und unterschiedslos als Ausdruck einer oppositionellen Überzeugung jeder einzelnen Person, ließen sich derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausmachen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die überwiegende Zahl der inzwischen ca. 5 Millionen Auslandsflüchtlinge (fast ein Viertel der syrischen Bevölkerung) ihr Heimatland nicht wegen einer regimefeindlichen Gesinnung verlassen habe, sondern hauptsächlich wegen der allgemeinen kriegsähnlichen Lage. Für solche Fälle habe der Gesetzgeber den subsidiären Schutzstatus geschaffen.

Die Kammer folgt mit den Entscheidungen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW sowie weiterer Obergerichte. In absehbarer Zeit sind weitere Entscheidungen anderer Kammern des Gerichts zu erwarten.

Gegen die Urteile kann die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster beantragt werden.

Aktenzeichen:
17 K 9980/16.A
17 K 9400/16.A