Am Sonntag, dem 8. Januar 2017, dürfen die Geschäfte im Rhein-Ruhr-Zentrum in Mülheim/Ruhr nicht geöffnet sein. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf auf Antrag der Gewerkschaft verdi soeben durch eine einstweilige Anordnung vorläufig festgestellt und die entsprechende Rechtsverordnung der Stadt Mülheim vom 19. Dezember 2016 beanstandet.  

Zur Begründung ihres Beschlusses hat die 3. Kammer auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntagsruhe abgestellt. Den rechtlichen Anforderungen des Ladenöffnungsgesetzes NRW, dass ein besonderer Anlass für eine Sonntagsöffnung gegeben sein müsse, sei die Stadt Mülheim nicht gerecht geworden. Ein hinreichender Anlass für die sonntägliche Ladenöffnung bestehe nicht. In der maßgeblichen Verordnung sei nämlich ausdrücklich ein „Antiquitätenmarkt“ festgesetzt worden, der auch dem Rat der Stadt Mülheim in der Beschlussvorlage vom 19. September 2016 zur Entscheidung vorgelegen habe. Auf der Internetseite des Veranstalters „Melan macht Märkte“ sei für den 8. Januar 2017 ein solcher Markt allerdings nicht verzeichnet, sondern der „Flohmarkt Wunderwinkel“, der erstmalig stattfinden solle. Ein Austausch einer Veranstaltung setze allerdings eine vorherige durch den Stadtrat zu erlassende Änderungsverordnung voraus, an der es fehle. Außerdem habe die Stadt keine nachvollziehbare Prognose darüber angestellt, ob der „Flohmarkt Wunderwinkel“ so attraktiv sein werde, dass er und nicht die Öffnung der Geschäfte im Einkaufszentrum den hauptsächlichen Grund für den Aufenthalt von Besuchern böte. Es sei offenkundig, dass Besucher das Rhein-Ruhr-Zentrum allein zum Zwecke des Einkaufens aufsuchen würden.  

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen: 3 L 55/17