Die Tötung von siebzehn Kleintieren in einem Solinger Kleintierzwinger rechtfertigt die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes durch die Stadt Solingen. Dies hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom gestrigen Tage, der den Beteiligten heute zugestellt worden ist, in einem Eilverfahren entschieden und damit den Antrag des Hundehalters gegen die Ordnungsverfügung der Stadt Solingen abgelehnt.

Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens hatte der Hund, ein Rüde der Jagdhundrasse „Deutsch Drahthaar“, am 3. August 2016 einen Kleintierzwinger aufgebrochen, war in diesen eingedrungen und hatte zehn Meerschweinchen und sieben Kaninchen getötet. Bereits am 3. Mai 2016 hatte er ebenfalls in Solingen einen Kaninchenstall aufgebrochen, das Kaninchen wahrscheinlich totgebissen und mitgenommen. Auf Grund dieser Vorfälle hatte die Stadt Solingen den Hund amtstierärztlich begutachten lassen. Sodann stellte sie dessen Gefährlichkeit nach den Vorschriften des Landeshundegesetzes durch Ordnungsverfügung fest, da der Hund gezeigt habe, dass er unkontrolliert Tiere reiße. Gesetzliche Folge ist ein Leinen- und Maulkorbzwang bei Ausführen des Hundes. Die Ordnungsverfügung sieht das Gericht als rechtmäßig an. Alle Erkenntnisse sprächen für das Fehlverhalten des Hundes, auch wenn der Hundehalter nunmehr die Täterschaft des Rüden abstreite. Zeitnah habe er jedoch gegenüber der Polizei eingeräumt, dass sein Hund für die Angriffe verantwortlich gewesen sei. Eingeräumt habe er auch, dass sein Hund ein ausgezeichneter Jagdhund sei, der hin und wieder eine Katze jage oder reiße. Außerdem lägen beide Tatorte in einem Radius von weniger als 1 km Luftlinie vom Wohnort des Halters. Auch sei der Hund von Zeugen erkannt worden. Selbst wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass der Hund die Vorfälle nicht verursacht habe, sei die vorläufige Befolgung der Ordnungsverfügung hinzunehmen. Sie mute dem Hundehalter lediglich zu, dem Hund Leine und Maulkorb anzulegen, wenn er ihn ausführe. Demgegenüber könne es nicht hingenommen werden, wenn es bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren erneut zu Übergriffen des Hundes käme.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen: 18 L 4205/16