Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat mit Urteilen vom heutigen Tag auf die Klagen mehrerer syrischer Staatsangehöriger entschieden, diesen stehe ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu; die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, den syrischen Asylbewerbern den subsidiären Schutz für Bürgerkriegsflüchtlinge zu gewähren, seien rechtmäßig.

Damit hat die Kammer die auf Verbesserung des rechtlichen Status gerichteten Klagen abgewiesen. Wie das Bundesamt geht auch die Kammer in ihren heutigen Entscheidungen davon aus, dass allen nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerbern generell die Gefahr der Folter drohe, weil das syrische Regime Rückkehrer aus dem Ausland unter Anwendung menschenrechtswidriger Methoden verhöre. Hieraus folge die Gewährung des subsidiären Schutzes. Den weitergehenden Flüchtlingsstatus könne jedoch nur derjenige beanspruchen, dem bei einer Rückkehr politische Verfolgung drohe. Derzeit gebe es keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass den vor dem Bürgerkrieg aus Syrien geflohenen Klägern allein wegen ihrer Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und des Aufenthaltes im Ausland eine Regime-Gegnerschaft unterstellt würde. Daher könne in solchen Fällen von der Gefahr einer politischen Verfolgung durch das Assad-Regime nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden.

Anders als die 3. Kammer (Pressemitteilung vom 22. November 2016) hat sich die 2. Kammer der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW angeschlossen. Sie stützt sich insbesondere auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes von November 2016 zur aktuellen Situation für syrische Rückkehrer und folgt den jüngsten Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (vom 23. November 2016) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 12. Dezember 2016).

Auch der subsidiäre Schutz vermittelt den Betroffenen einen wirksamen Schutzstatus, der mit einem Aufenthaltstitel verbunden ist. Die Familienzusammenführung hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (sog. Asylpaket II) für zwei Jahre eingeschränkt.

Gegen die Urteile kann die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster beantragt werden.

 

Aktenzeichen:         2 K 12968/16.A

                                2 K 11389/16.A