Entgegen der städtischen Verordnung dürfen die Geschäfte am 1. Adventssonntag (27. November 2016) in Remscheid-Lüttringhausen und am 3. Adventssonntag (11. Dezember 2016) in Remscheid-Lennep nicht geöffnet sein. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf auf Antrag der Gewerkschaft verdi durch zwei einstweilige Anordnungen vom gestrigen Tage, die den Beteiligten heute zugestellt worden sind, vorläufig festgestellt.

Wie schon in dem Beschluss zur Ladenöffnung am 2. Adventssonntag (4. Dezember 2016) in Wuppertal (http://www.vg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/1625/index.php) hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts zur Begründung erneut auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntagsruhe abgestellt. Zwar könne ein Weihnachtsmarkt in der Adventszeit (auch in Stadtbezirken) grundsätzlich ein besonderer Anlass für eine Sonntagsöffnung sein. Die Stadt Remscheid habe aber weder für den Stadtbezirk Lüttringhausen noch für den Stadtbezirk Lennep eine verlässliche Prognose der jeweils erwarteten Besucherströme im Vergleich zu der Zahl von Kaufinteressenten angestellt. Die Dringlichkeit der einstweiligen Anordnungen entfalle auch nicht etwa deshalb, weil die Aufhebung der einschlägigen städtischen Verordnung vom 1. Dezember 2015 auf der Tagesordnung der Sondersitzung des Rates der Stadt Remscheid am 19. November 2016 stehe. Das Ergebnis der Ratsentscheidung sei derzeit unbekannt. Für Lüttringhausen komme hinzu, dass dem Gericht der Inhalt einer etwaigen neuen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in diesem Stadtbezirk am 27. November 2016 nicht bekannt sei.

Gegen die Beschlüsse kann jeweils innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Aktenzeichen: 3 L 3717/16 (Lennep) und 3 L 3721/16 (Lüttringhausen)