In Wuppertal dürfen die Geschäfte auch am Sonntag, dem 4. Dezember 2016, nicht geöffnet sein. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf auf Antrag der Gewerkschaft verdi durch eine einstweilige Anordnung vom heutigen Tage vorläufig festgestellt und die entsprechende Rechtsverordnung der Stadt Wuppertal vom 7. September 2015 erneut beanstandet. Bereits in ihrer Entscheidung vom 2. November 2016 (3 L 3605/16) hatte die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts einem Eilantrag von verdi zur geplanten Ladenöffnung am 6. November 2016 stattgegeben

(http://www.vg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/1624/index.php).

Zur Begründung ihres heutigen Beschlusses hat die Kammer wiederum auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntagsruhe abgestellt. Ein Weihnachtsmarkt in der Adventszeit könne zwar grundsätzlich ein besonderer Anlass für eine Sonntagsöffnung sein. Eine nachvollziehbare Prognose darüber, ob die für den 4. Dezember 2016 geplanten Weihnachtsmärkte so attraktiv sein würden, dass sie und nicht die Öffnung der Geschäfte der hauptsächliche Grund für den Aufenthalt von Besuchern seien, habe die Stadt Wuppertal aber nicht angestellt. Es fehle jegliches Vorbingen dazu, warum die Ladenöffnung trotz ihrer erheblichen räumlichen Ausdehnung ein bloßer Annex zu den Weihnachtsmärkten sein solle.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen: 3 L 3619/16