Das Vorgehen der Stadt Duisburg bei der Räumung zweier sogenannter Problemimmobilien in Duisburg-Marxloh war rechtmäßig. Das hat die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom gestrigen Tage, der den Beteiligten soeben bekannt gegeben wurde, in einem Eilverfahren entschieden.

In den Häusern mit jeweils 4 bzw. 7 Wohnungen sind 60 bzw. 64 Bewohner, vornehmlich rumänische Staatsangehörige, gemeldet. Bereits im Jahre 2015 hatte die Stadt Duisburg die Eigentümerin der Objekte mehrfach vergeblich zur Beseitigung brandschutzrechtlicher Mängel aufgefordert. Am 5. Oktober 2016 wurden nach Inaugenscheinnahme unter anderem durch die Feuerwehr weiterhin massive Brandschutzmängel festgestellt. Die Bewohner wurden daraufhin aufgefordert, die Wohnungen zu verlassen; im Anschluss daran wurden beide Häuser versiegelt. Die Stadt Duisburg bot den Bewohnern Ersatzunterkünfte an.

Die Eigentümerin der Immobilien und drei Bewohner haben am 7. Oktober 2016 um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge abgelehnt und die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Stadt Duisburg bestätigt. Wesentlich hierfür sei – so die Kammer in ihrer Begründung -, dass die Bewohner im Falle eines Brandes erheblich gefährdet seien. Der Vertreter der Feuerwehr habe aufgrund der Ortsbesichtigung die brandschutzrechtliche Situation in beiden Gebäuden bewertet und hierbei auch die bei einem Brandereignis am 22. Juni 2016 gewonnenen Erkenntnisse einbezogen. Da ausreichende Rettungswege fehlten, könne im Falle eines Brandes eine Rettung der jeweils 60 bzw. 64 Bewohner in angemessener Zeit nicht sichergestellt werden. Mit einem Verlust von Menschenleben müsse gerechnet werden. Die Kammer hat weiter darauf hingewiesen, dass das sofortige Vorgehen der Stadt Duisburg geboten gewesen sei, nachdem die Eigentümerin in der Vergangenheit den Aufforderungen zur Mängelbeseitigung nicht nachgekommen sei. Außerdem habe die Stadt den Bewohnern beider Häuser Ersatzunterkünfte angeboten.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

 

Az.: 25 L 3430/16