Der Rat der Stadt Mülheim/Ruhr ist derzeit nicht verpflichtet, eine Verringerung der Zahl der Ausschussmitglieder von 18 auf 17 zu unterlassen. Einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der BAMH-Fraktion gegen den Stadtrat hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt. 

Die BAMH-Fraktion befürchtet für die Ratssitzung am 7. Juli 2016 eine Verkleinerung der Zahl der Ausschussmitglieder von 18 auf 17 Mitglieder. Sie hält eine solche Verkleinerung für rechtswidrig, weil sie als Fraktion voraussichtlich nur noch einen Ausschusssitz erhalten werde; ohne die Verringerung würde sie voraussichtlich zwei Ausschusssitze erhalten. Im Eilverfahren wollte sie deshalb erreichen, dass dem Rat der Stadt Mülheim die Verkleinerung der Anzahl der Ausschussmitglieder untersagt wird. Ihr Antrag ist erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, es fehle dem Begehren bereits an der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Eilbedürftigkeit, denn an die Ratssitzung vom 7. Juli 2016 schlösse sich die Sommerpause an, in der keine weiteren Rats- oder Ausschusssitzungen stattfänden. Daher habe die Antragstellerin auch zeitnah keine konkreten Nachteile zu befürchten. Selbst im Falle einer später gerichtlich angeordneten Korrektur der Anzahl der Ausschussmitglieder blieben zwischenzeitlich getroffene Entscheidungen der Ausschüsse wirksam. Zudem bestünden grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen die Zahl von 17 Ausschussmitgliedern. Dem Rat stehe bei der Festsetzung der Ausschussgrößen ein weites Organisationsermessen zu. Dass bei einem Ausschuss mit 17 Mitgliedern die in einem Rat mit 54 Stadtverordneten bestehenden Kräfteverhältnisse dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschuss entsprechend nicht mehr ausreichend präzise abgebildet werden könnten, sei nicht zu befürchten. Ob die – befürchtete – Verringerung der Ausschussgröße im Einzelfall deshalb rechtswidrig sei, weil sie lediglich das Ziel verfolge, die Antragstellerin auszugrenzen, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden. Der Rat habe noch gar keine Entscheidung getroffen, so dass die Sachgründe für eine solche Entscheidung auch noch nicht bekannt seien.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen möglich.

Aktenzeichen: 1 L 2142/16