Die Stadt Wuppertal durfte im Jahr 2014 für den bereits in den Jahren 1983/84 erfolgten Ausbau der Straße Am Walde in Wuppertal-Elberfeld keine Erschließungsbeiträge in Höhe von jeweils ca. 3.500,- Euro mehr erheben. Dies hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Urteilen vom heutigen Tage entschieden und den Klagen von zwei Anliegern gegen entsprechende Erschließungsbeitragsbescheide stattgegeben.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Grundstückseigentümer klar vorhersehen können, ob er für sein Grundstück (noch) kommunale Abgaben bezahlen muss. Eine solche Vorhersehbarkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Stadt mehr als 30 Jahre nach der für den Grundstückseigentümer äußerlich erkennbaren vollständigen technischen Herstellung einer Straße Erschließungsbeiträge erhebt. Die Straße Am Walde in Wuppertal war bereits im Mai 1984 technisch vollständig hergestellt. Die Fahrbahn und die Gehwege waren vollständig ausgebaut, die Straßenbeleuchtung installiert und die Straßenentwässerung gewährleistet. Die Stadt kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass über die technische Herstellung hinaus rechtliche Voraussetzungen für die Beitragserhebung geschaffen werden mussten.

Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sachen die Berufung zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 12 K 6288/14, 12 K 6462/14