Die Stadt Düsseldorf durfte für den Ausbau der Hoferhofstraße in Düsseldorf‑Unterrath in den Jahren 2010 bis 2012 keine Straßenbaubeiträge erheben. Dies hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Urteilen vom heutigen Tage entschieden und den Klagen von Anliegern stattgegeben. Gegen die Straßenbaubeitragsbescheide auf der Grundlage des § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) hatten mehrere Anlieger der Straße geklagt.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Nach dem Bauprogramm der Stadt Düsseldorf sollte die gesamte Fahrbahn der Hoferhofstraße mit Ausnahme eines noch gut erhaltenen Mittelstücks erneuert werden. In drei Bauabschnitten wurde dann in den Jahren 2010 bis 2012 die Fahrbahndecke erneuert. Ein größerer Abschnitt zur Unterrather Straße hin wurde entgegen den Planungen (bisher) nicht ausgebaut, so dass das Bauprogramm noch nicht vollständig verwirklicht ist. Damit ist die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW noch nicht entstanden.

Die Stadt Düsseldorf kann gegen die Urteile die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Az.: 12 K 4404/14, 12 K 4987/14, 12 K 4599/14, 12 K 4893/14, 12 K 4919/14, 12 K 8636/14, 12 K 4902/14, 12 K 4959/14