Das Land Nordrhein-Westfalen muss Überstunden eines ehemaligen Bediensteten im Justizvollzug durch eine Entschädigung in Geld ausgleichen, wenn der Abbau der Überstunden aufgrund krankheitsbedingter vorzeitiger Versetzung des Beamten in den Ruhestand nicht mehr möglich ist.

Dies hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom heutigen Tag entschieden und damit der Klage des JVA-Beamten im Wesentlichen stattgegeben. Der in der Justizvollzugsanstalt Essen beschäftigte Beamte baute durch die in den Dienstplänen vorgesehenen Arbeitszeiten während seiner aktiven Dienstzeit Überstunden in erheblichem Umfang auf. Er war für Wochenend- und Schichtdienste eingeteilt. Ein Freizeitausgleich wurde nicht in entsprechender Weise gewährt. Seinen Antrag auf finanziellen Ausgleich für die geleisteten Überstunden lehnte das beklagte Land ab. Hiergegen richtete sich seine Klage.

In seiner Entscheidung hat das Gericht ausgeführt: Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung ergebe sich zwar nicht aus § 61 Abs. 2 des Beamtengesetzes NRW, da diese Vorschrift nur bei rechtmäßig angeordneter Mehrarbeit eingreife. Der Beamte könne sich aber auf einen allgemeinen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) berufen. Er sei über mehrere Jahre in erheblichem Umfang zu Mehrarbeit herangezogen worden, ohne dass er bis zur vorzeitigen Zurruhesetzung Freizeitausgleich in entsprechendem Umfang erhalte habe. Dabei wäre es Sache des beklagten Landes als Dienstherr gewesen, für einen Abbau von Überstunden zu sorgen. Den Beamten treffe kein den Entschädigungsanspruch ausschließendes Mitverschulden; insbesondere könne ihm insoweit nicht seine Erkrankung entgegen gehalten werden, die letztlich zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand geführt habe. Auch sei es ihm nicht zuzumuten gewesen, sich bereits vorher gegen die - für ihn nicht erkennbar - rechtswidrig auferlegten Überstunden zur Wehr zu setzen. Für länger zurückliegende Überstunden kann sich das beklagte Land auf Verjährung berufen.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.

Aktenzeichen 13 K 5760/15