Der Antrag eines unterlegenen Bewerbers in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung der Stelle des kaufmännischen Betriebsleiters des Immobilienmanagements der Stadt Duisburg ist erfolglos geblieben. Das hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf soeben in einem Eilverfahren entschieden. Damit ist der Weg für die Berufung des vom Stadtrat ausgewählten Bewerbers an die Spitze des städtischen Immobilienmanagements frei.

Die Kammer hat den Antrag des Mitbewerbers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil dieser schon bei einer Vorauswahl unter den Bewerbern zu Recht aus dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschieden worden war. Denn nach dem vom Stadtrat beschlossenen Anforderungsprofil muss der kaufmännische Betriebsleiter zwingend über Berufserfahrung im Bereich der Immobilienwirtschaft verfügen. Aus den Bewerbungsunterlagen des Konkurrenten, der Berufssoldat bei der Bundeswehr ist, ging jedoch nicht hervor, dass er eine derartige Berufserfahrung aufweist. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war lediglich die rechtliche Überprüfung des Ausschlusses dieses Mitbewerbers aus dem Bewerbungsverfahren. Ob die mit Hilfe eines Personalberatungsunternehmens getroffene Entscheidung der Stadt, die Betriebsleiterstelle mit einem Ratsmitglied zu besetzen, rechtmäßig war, hat die Kammer nicht geprüft.

Obwohl die Stadt den kaufmännischen Betriebsleiter durch privatrechtlichen Dienstvertrag anstellt, war das Verwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig, weil das zunächst angerufene Landgericht Duisburg das Verfahren bindend an das Verwaltungsgericht verwiesen hatte.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.

Aktenzeichen 10 L 698/16