Wer sich verpflichtet, für die Kosten des Lebensunterhalts eines syrischen Flüchtlings so lange aufzukommen, bis entweder dessen Aufenthalt in Deutschland beendet ist oder der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde, haftet für die Kosten auch dann noch, wenn dem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss eines Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Das hat die 22. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 1. März 2016 entschieden, welches den Beteiligten jetzt zugestellt worden ist. 

Syrische Eheleute kamen im Juni 2014 mit ihrem Kind als sog. Kontingentflüchtlinge nach Deutschland. Sie erhielten auf Grund einer zur Milderung der Flüchtlingskrise in Syrien erlassenen Landesaufnahmeanordnung jeweils eine Aufenthaltserlaubnis, weil ein in Nordrhein-Westfalen lebender Angehöriger sich dazu verpflichtet hatte, für die Kosten ihres Lebensunterhalts zu haften (Verpflichtungsgeber). In Deutschland beantragten die Syrer sodann erfolgreich die Anerkennung als Flüchtlinge. Die Stadt Mönchengladbach erteilte ihnen daraufhin jeweils eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz. Ab Februar 2015 erhielten sie durch das Jobcenter Mönchengladbach Leistungen nach dem SGB II. Dieses forderte den Verpflichtungsgeber auf, diese Zahlungen zu erstatten. Hiergegen richtete sich die Klage der Erben des zwischenzeitlich verstorbenen Verpflichtungsgebers, die das Gericht abgewiesen hat.

Die Kammer begründete ihre abweisende Entscheidung damit, dass sich der Verpflichtungsgeber verpflichtetet habe, den Lebensunterhalt seiner syrischen Angehörigen grundsätzlich für die Gesamtdauer des bürgerkriegsbedingten Aufenthalts zu tragen, und zwar unabhängig von der Ausgestaltung ihres Aufenthaltsrechts. Die Verpflichtung ende weder durch die Flüchtlingsanerkennung der syrischen Angehörigen noch durch die Erteilung einer darauf beruhenden Aufenthaltserlaubnis. Denn der ursprüngliche Zweck ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik – Schutz vor den bürgerkriegsbedingten Lebensbedingungen in Syrien – sei hierdurch weder entfallen noch ersetzt worden. Eine unwiderrufliche Bindung des Verpflichtungsgebers für einen unbeschränkten Zeitraum folge hieraus jedoch nicht. Denn aus den Verpflichtungserklärungen gehe hervor, dass diese zunächst nur für die maximal zweijährige Dauer der auf Grund der Landesaufnahmeanordnung erteilten Aufenthaltserlaubnisse gelten sollten.

Gegen das Urteil hat das Gericht die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 22 K 7814/15