Der Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf ist verpflichtet, unverzüglich den Rat der Stadt Düsseldorf einzuberufen und eine mögliche Aufhebung der Anfang Januar 2016 erteilten Sondernutzungserlaubnis für den Aufbau und Betrieb eines Riesenrads auf dem Corneliusplatz ab dem 18. Januar 2016 zur Beratung zu stellen.

Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tag, der den Beteiligten soeben zugestellt worden ist, entschieden und damit dem Antrag einer Ratsfraktion auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung NRW seien eindeutig erfüllt. Danach ist der Oberbürgermeister zur unverzüglichen Einberufung einer Ratssitzung verpflichtet, wenn eine Ratsfraktion dies verlangt. Der Oberbürgermeister könne dem Anspruch auf Einberufung einer Ratssitzung eine seiner Ansicht nach fehlende Zuständigkeit des Rates für das Beratungsthema nicht entgegenhalten, da er insoweit kein Prüfungsrecht habe. Genauso wenig könne er gegen den einer Fraktion gesetzlich gewährten Anspruch auf Befassung des Rates einwenden, das Sachanliegen sei bereits verschiedentlich in Ausschusssitzungen behandelt worden. Dem Oberbürgermeister sei auch nicht der Einwand eröffnet, dass das Anliegen der Fraktion angesichts der Mehrheitsverhältnisse voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Damit würde er der Befassung im Rat unzulässiger Weise vorgreifen. Für den Anspruch auf unverzügliche Einberufung einer Ratssitzung sei insbesondere auch nicht von Bedeutung, ob mit dem angestrebten Beratungsthema ein nach der Mehrheitsauffassung sinnvolles und vernünftiges Ziel verfolgt werde. Die Gemeindeordnung gewährleiste gerade auch, dass gewählte Vertreter von Minderheiten ihre Anliegen in den Rat einbringen könnten. Die mit der Ratssitzung verbundenen Kosten seien nach der Gemeindeordnung im Interesse einer vitalen Demokratie in Kauf zu nehmen. Schließlich erfülle der Antrag auf Einberufung des Rates entgegen der Ansicht des Oberbürgermeisters auch die formalen Voraussetzungen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschwerde einlegen.

Aktenzeichen 1 L 103/16