Die Stadt Ratingen hat einen Grundstückseigentümer in Ratingen-Homberg zu Recht zu einem Straßenbaubeitrag für neue Straßenlaternen herangezogen. Das hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit soeben verkündetem Urteil entschieden und damit die Klage abgewiesen. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf weitere Beitragsverfahren in der Stadt Ratingen.

In der Straße in Homberg ließ die Stadt zwischen Juni 2008 und Februar 2009 Arbeiten an der Straßenbeleuchtung durchführen und die vorhandenen 8 Leuchten durch insgesamt 17 neue Leuchten ersetzen. Gegen die Veranlagung zu einem Straßenbaubeitrag hat ein Anwohner Klage erhoben. Er hat sich insbesondere darauf berufen, es habe keine Notwendigkeit zu Änderungen an der Straßenbeleuchtung bestanden. Ferner hätten zahlreiche Verfahrensfehler zu unangemessen hohen Kosten geführt.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat zur Urteilsbegründung ausgeführt: Die Heranziehung zu dem Straßenbaubeitrag sei zu Recht auf der Grundlage des § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen und der städtischen Straßenbaubeitragssatzung erfolgt: Die Straßenbeleuchtung sei verbessert worden. Es komme deshalb nicht darauf an, ob die alte Straßenbeleuchtung abgenutzt oder erneuerungsbedürftig gewesen sei. Die Maßnahme sei durch das weite Ausbauermessen der Stadt Ratingen gedeckt gewesen. Ein von den Anliegern gefordertes Beleuchtungskonzept für das gesamte Stadtgebiet sei nicht erforderlich gewesen. Die Verbesserung der Straßenbeleuchtung habe auch nicht zu schlechthin unvertretbaren Kosten geführt. Schließlich stehe der zwischen der Stadt Ratingen und der Stadtwerke Ratingen GmbH im Jahr 2005 geschlossene sogenannte „Lichtliefervertrag“ der Beitragserhebung nicht entgegen.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.

Aktenzeichen: 12 K 87/14