Der Düsseldorfer Oberbürgermeister durfte nicht aus dem Amt heraus zu Gegenmaßnahmen gegen die am Montag, 12. Januar 2015, durchgeführte Versammlung „Düsseldorfer gegen die Islamisierung des Abendlandes – DÜGIDA“ aufrufen und das Ausschalten der Beleuchtung städtischer Gebäude an diesem Tag anordnen. Darauf hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf heute in öffentlicher Sitzung hingewiesen. Gleichwohl hat die Kammer die Klage der Anmelderin der „DÜGIDA“-Demonstration auf Feststellung, dass die Maßnahmen des Oberbürgermeisters rechtswidrig waren, mit heute verkündetem Urteil abgewiesen, da kein Feststellungsinteresse, insbesondere keine Wiederholungsgefahr, bestehe.

Der Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf hatte im Vorfeld der „DÜGIDA“-Demonstration am 12. Januar 2015 mit dem auf der Internetseite der Stadt veröffentlichten Aufruf „Lichter aus! Düsseldorf setzt Zeichen gegen Intoleranz“ örtliche Unternehmen und Geschäftsleute aufgefordert, am Abend der Demonstration symbolisch die Beleuchtung ihrer Gebäude auszuschalten, und die Einwohner gebeten, sich einer Gegendemonstration anzuschließen. Während der Demonstration wurde die Beleuchtung mehrerer städtischer Gebäude ausgeschaltet.

Zur Begründung des Urteils hat die Kammer ausgeführt, die Klägerin habe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Insbesondere bestehe, spätestens seit die Klägerin alle bis Ende 2015 angemeldeten Demonstrationen abgesagt habe, keine Wiederholungsgefahr. Daher sei nicht in der Sache über die Maßnahmen des Oberbürgermeisters zu entscheiden. Die Kammer machte mit Blick auf die öffentliche Diskussion um den in einem vorausgegangenen Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 9. Januar 2015 (Aktenzeichen: 1 L 54/15) aber deutlich, dass sie auch nach Beratung in ihrer jetzigen Zusammensetzung inhaltlich an diesem festhalte (siehe hierzu Pressemitteilung vom 9. Januar 2015).

Mit diesem Beschluss hatte die Kammer der Stadt Düsseldorf auf Antrag der jetzigen Klägerin aufgegeben, den Aufruf „Lichter aus!“ von der Internetseite zu entfernen und das Ausschalten der Beleuchtung städtischer Gebäude zu unterlassen. Auf die Beschwerde der Stadt hob das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen diesen Beschluss auf (Beschluss vom 12. Januar 2015, Aktenzeichen: 15 B 45/15), ohne aber die entscheidende Rechtsfrage zu beantworten.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.

Aktenzeichen: 1 K 1369/15