Mit dem soeben in öffentlicher Sitzung verkündeten Urteil hat die 22. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf entschieden, dass der Kläger für die laufende Wahlperiode zum sachkundigen Mitglied des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Oberhausen gewählt wurde. Der Kläger begehrt mit seiner Klage, als sachkundiges Mitglied des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Oberhausen zu den Sitzungen des Verwaltungsrates eingeladen zu werden. Die Beteiligten streiten darüber, ob er wirksam zum Mitglied des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse gewählt wurde und – gegebenenfalls – die Wahl nicht nachträglich aufgehoben wurde. Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates erfolgt durch den Rat der Stadt, in deren Trägerschaft die Stadtsparkasse steht. Nach Auffassung des Gerichts war die Wahl, mit der der Kläger zum Mitglied des Verwaltungsrates gewählt wurde, mit der Auszählung der abgegebenen Stimmen der Mitglieder des Rates der Stadt Oberhausen abgeschlossen. Die erneute Abstimmung des Rates über die Zusammensetzung des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse vermochte vor diesem Hintergrund keine Rechtswirkung zu entfalten.

Gegen das Urteil ist Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zulässig.

Aktenzeichen: 22 K 2703/15